Statut
Vespa Club Alagumna – Statut
Artikel 1
Es ist ein freier Verein mit der Benennung „Vespa Club Alagumna Algund“, mit Sitz in Mitterplars Nr. 14, 39022 Algund gegründet worden. Der Präsident kann, nach Einvernahme mit den Vizepräsidenten und den Vorstandsmitgliedern, zum internen Bedarf, den Sitz an einem anderen Ort verlegen.
Die Dauer des „Vespa Club Alagumna Algund“ ist bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen und kann stillschweigend, ein oder mehrere Male im Rhythmus von fünf Jahren, bei Mangel eines Auflösungbeschlusses, verlängert werden.
Artikel 2
Der „Vespa Club Alagumna“ ist ein uneigennütziger Verein, zum Zweck der Erhaltung und Förderung von Piaggiofahrzeugen aus früheren Zeiten (Oldtimer) und der Zusammenkunft von Interessierten dieser Fahrzeuge. Diese Tätigkeit kann auch sportlich-kulturellen, touristischen und informativen Charakter haben, ist aber immer auf die Erhaltung der alten und historischen Piaggiofahrzeuge bezogen.
Es ist verboten andere Tätigkeiten als die oben angegebenen, ausgenommen jene, die direkt damit verbunden sind, auszuüben.
Der „Vespa Club Alagumna Algund“ kann seinerseits den Anschluss an den Automotoclub Storico Italiano (ASI) von Turin oder einer anderen Vereinigung die dieselben Ziele hat, beantragen. Zudem kann der „Vespa Club Alagumna Algund“ auch anderen Organisationen beitreten um besser seiner oben angegebenen Aufgabe nachzukommen.
Artikel 3
Dem Club kann jeder als Mitglied beitreten, der Interesse hat, die Ziele des Clubs zu unterstützen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, brauchen die Einwilligung der Eltern, welche mit ihrer Unterschrift den „Vespa Club Alagumna Algund“ von jeglicher Haftung befreien. Es ist notwendig, dass er ein Piaggiofahrzeug oder eine Lambretta besitzt.
Artikel 4
Das Beitrittsansuchen muss an den Vorstand des „Vespa Clubs Alagumna Algund“ gerichtet werden. Dieser hat das unanfechtbare Recht, das Ansuchen anzunehmen oder zurückzuweisen. Die Annahme des Ansuchens setzt die Zahlung des zu dieser Zeit geltenden Mitgliedsbeitrages voraus.
Artikel 5
Das Mitglied ist verpflichtet das vorliegende Statut, die Regelungen und die Entscheidungen der Vollversammlung und des Vorstandes des „Vespa Club Alagumna Algund“ zu befolgen.
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt:
a) durch Auflösung des „Vespa Club Alagumna Algund“,
b) durch schriftlich Verzichtserklärung,
c) durch Untätigkeit und Säumigkeit
d) durch Ausschluss wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen schweren
Verstoßes gegen die Regeln dieses Statutes.
Der Ausschluss nach Punkt c) und d) kann nur anhand von begründetem Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes von der Mitgliedervollversammlung, beschlossen werden.
Ein Mitglied kann nicht ohne Zustimmung des Vorstandes eine Tätigkeit beginnen oder gründen, die in irgendeiner Weise in Kontrast oder in Konkurrenz mit den Interessen des „Vespa Club Alagumna Algund“ ist.
Artikel 6
Jedes Mitglied hat das Recht bei der ordentlichen Mitgliedervollversammlung den Vorstand neu zu wählen. Außerdem kann sich jedes Mitglied für die Wahl des Vorstandsmitgliedes bewerben.
Zudem hat jedes Mitglied das Recht Vorschläge, die zur Verbesserung des Vereins beitragen, vorzutragen.
Artikel 7
Die Organe des „Vespa Club Algumna Algund“ sind folgende:
1. Der Präsident
2. Der Vizepräsident
3. Der Kassier
4. Der Schriftführer
5. Einfaches Vorstandsmitglied
6. Die Kassenprüfer (2 Mitglieder)
7. Die ordentlichen Mitglieder
Artikel 8
Die Mitgliedervollversammlungen unterscheiden sich in ordentliche und außerordentliche.
Die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird vom Präsidenten einmal im Jahr einberufen, um die Vorjahresbilanz und die Jahresvorschau zu genehmigen, sowie die Tätigkeiten zu bestimmen und die Wahl des Vorstandes durchzuführen. Die Einberufung erfolgt mittels E-Mail oder SMS mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Datum. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss ebenfalls mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Datum mittels E-Mail oder SMS bekannt gegeben werden. Die Einberufung der außerordentlichen Sitzung kann jedes Mal vom Vorstand einberufen werden, wenn dringende Fälle zu behandeln sind. Es müssen mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein um eine eventuelle Abstimmung geltend zu machen. Bei jeder Mitgliedervollversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Die Vollversammlungen finden im Club Sitz des “Vespa Club Alagumna Algund“ statt, können aber auch anderswo erfolgen.
Die ordentliche Mitgliedervollversammlung ist in erster Einberufung gültig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind und in zweiter Einberufung mit der vollen Anzahl der Mitglieder.
Bei Änderung dieses Statutes und des Gründungsaktes und der Benennung des Clubs bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, die sich zur betreffenden Vollversammlung eingefunden haben.
Artikel 9
Der Vorstand ist das höchste Organ des „Vespa Club Alagumna Algund“, er hat die Pflicht die Entscheidungen der Vollversammlungen zu respektieren und ist zusammengesetzt aus:
1. Der Präsident
2. Der Vizepräsident
3. Der Kassier
4. Der Schriftführer
5. Einfaches Vorstandsmitglied
6. Die Kassenprüfer (2 Mitglieder)
Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliedervollversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes, sowie jedes einfache Mitglied kann gewählt werden. Vor jeder Wahl müssen 2 Wahlleiter durch die Mitglieder gewählt werden, welche die Wahl kontrollieren und die Stimmzählung vornehmen.
Artikel 10
Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal alle zwei Monate und fertigt ein Protokoll über die besprochenen Argumente und Entscheidungen an. Die Mitglieder haben das Recht diese Protokolle einzusehen oder eine Kopie derselben anzufordern. Die Vorstandmitglieder sind verpflichtet an den Versammlungen teilzunehmen und dürfen nicht mehr als dreimal unentschuldigt fehlen, ansonsten verliert dieses Vorstandsmitglied das Amt. Der Vorstand sorgt für dessen Ersatz.
Artikel 11
Der Präsident hat die gesetzliche Vertretung des „Vespa Club Alagumna Algund“, ist unterschriftberechtigt und hat die Aufgabe und die Verantwortung den Club zu leiten und die Tätigkeiten zu koordinieren.
Der Präsident hat die Möglichkeit, unter seiner Verantwortung, bestimmte Aufträge an andere, auch außenstehende Personen, zu delegieren.
Der Präsident kann zeitweise vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, falls dieser selbst begründet verhindert ist, ersetzt werden.
Im Falle von Rücktritt oder Amtsenthebung des Präsidenten, muss ein neuer Präsident vom Vorstand gewählt werden, der bis zum Ende der laufenden Periode im Amt bleibt.
Artikel 12
Die Kassenprüfer sorgen für die Kontrolle der Dokumente und der Geschäftsbücher des „Vespa Club Alagumna Algund“ was ihren legalen und verwaltungstechnischen Aspekt betrifft.
Das Geschäftsjahr ist immer ein Kalenderjahr und endet somit am 31. Dezember jedes Jahres. Es wird jedes Jahr eine geeignete Bilanz erstellt, die von den Mitgliedern am darauffolgenden Jahr bei der Mitgliedervollversammlung genehmigt werden muss.
Artikel 13
Alle Ämter sind ehrenamtlich und ohne Vergütung, ausgenommen ist die Vergütung der ausgelegten Spesen, die aber mit geeigneter Dokumentation zu belegen sind.
Artikel 14
Die ordentlichen Mitglieder sind allgemein physische Personen, die an der Tätigkeit des „Vespa Club Alagumna Algund“ interessiert sind, besonders an der Erhaltung der
Oldtimer. Das ordentliche Mitglied ist verpflichtet seinen Beitrag, dessen Höhe jährlich von der ordentlichen Mitgliedervollversammlung festgesetzt wird, innerhalb des vorgegebenen Termins des betreffenden Jahres einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung des Jahresbeitrags nicht, verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft, und er hat weder Recht auf die Rückerstattung der früher eingezahlten Beiträge, noch auf deren Aufwertung. Ein Mitglied kann nur dem „Vespa Club Alagumna Algund“ angehören, wenn es mit den Beiträgen in Ordnung ist. Der Beitrag ist ausschließlich persönlich und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Artikel 15
Das Vermögen des „Vespa Club Alagumna Algund“ besteht aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) den öffentlichen und privaten Beiträgen
c) den Bilanzrückständen, die aus der Jahresbilanz hervorgehen und die von der
Mitgliedervollversammlung genehmigt werden. Diese werden als Reservefond
berücksichtigt, und für die vorgesehenen Tätigkeiten oder die direkt damit
verbundenen Aufgaben verwendet.
Artikel 16
Das Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitglied und dem Club. Es besteht aus drei Mitgliedern, die bei einer außerordentlichen Sitzung mit den gleichen Modalitäten wie die Mitglieder für den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden aus den Mitgliedern des Clubs ernannt, die aber kein anderes Amt im Club bekleiden. Das Schiedsgericht überstellt, nach Prüfung der Differenzen, und nach einem Schlichtungsversuch, seine Entscheidung dem Vorstand. Jedes Mitglied hat das Recht ein Schiedsgericht einzuberufen.
Artikel 17
Die Auflösung des „Vespa Club Alagumna Algund“ ist Entscheidung der Mitgliedervollversammlung.
Sollte aus der Abschluss Bilanz ein Überschuss hervorgehen, wird dieser laut Beschluss der Mitgliedervollversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, zweckbestimmt.
Dieses Statut wurde von den am 13.05.2013 versammelten Mitgliedern angenommen.